Denn: Jetzt wird der Rollstuhl als Sitz genutzt. Das hat zur Folge, dass man mit dem Fahrzeug und Rollstuhl zu einer Prüforganisation (TÜV) muß und eine Ausnahme nach § 70 von §35 a STVZO beantragen muß.
Übrigens: Gemäß § 5 Abs.6 GebOSt kann man von den Gebühren für die Begutachtung befreit werden!
Es muß geklärt werden ob dies der Umbauer macht oder nicht.